Die Abgleichung einer Eingangsrechnung aufheben
Sie können die Abgleichung einer Rechnungszeile aufheben, die mit einer falschen Bestellzeile abgeglichen wurde. Dazu muss die Rechnungszeile jedoch die folgenden Kriterien erfüllen.
- Die Rechnung muss mit einer oder mehreren Bestellungen abgeglichen sein.
- Die Rechnungszeile darf nicht geschlossen sein.
- Es dürfen auf der Abgleichungsstufe noch keine Zugänge erstellt worden sein (d. h. der Bestand darf nicht aktualisiert sein).
Eine Rechnungszeile wird geschlossen, nachdem die letzte obligatorische Stufe, die im Bestelltyp definiert ist, abgeschlossen wurde. Im Statusfeld in einer Rechnungszeile können Sie prüfen, ob die Zeile geschlossen ist.
Hinweis:
Wenn Sie eine Abgleichung aufheben möchten, muss eine weitere Bearbeitungsstufe (wie z. B. Rechnung bestätigen oder WES erfassen/abgleichen)
auf die Rechnungsabgleichung folgen, da die Zeile sonst sofort geschlossen würde.
Beim Aufheben einer Abgleichung geschieht Folgendes:
- Die Abgleichung zu allen Bestellzeilen, mit denen die Rechnungszeile verbunden ist, werden aufgehoben. Die Abgleichung einzelner Bestellzeilen kann nicht aufgehoben werden.
- Jegliche HB-Buchungen auf der Rechnungsabgleichungsstufe werden durch eine Umkehrbuchung zurückgesetzt.
- Die Abgleichungsmarken der Bestellungs- und Rechnungszeilen werden zurückgesetzt.
- Jegliche Budgetaufwendungs- und Budgetverpflichtungseinträge werden umgekehrt.
- Die neuesten/Ist-Kosten des Zugangs werden auf ihren ursprünglichen Wert vor der Abgleichung zurückgesetzt. Diese Kostenänderung setzt sich durch jegliche verbundenen Ausgabesätze fort. Artikelkosten mit Analysen werden geändert. Wenn ein Teil der Bestellung, deren Abgleichung aufgehoben wird, mit einer anderen Rechnung abgeglichen wird, dann werden diese Rechnungskosten verwendet. Andernfalls werden die Kosten wieder auf ihren ursprünglichen Wert vor der Abgleichung zurückgesetzt. Die systemweiten Kosten (d. h. Kosten ohne Analyse) werden jedoch nicht aktualisiert, da zu viele Vorgänge diese Kosten zwischen der Rechnungsabgleichung und dem Aufheben der Abgleichung beeinflusst haben könnten.
- Die Änderung an den gewichteten Durchschnittskosten, die bei der Rechnungsabgleichung vorgenommen wurde, wird umgekehrt. Diese Kostenänderung setzt sich durch jegliche verbundenen Ausgabesätze fort.