Die Bezugswährung wählen
Welche Währung Sie als Bezugswährung einrichten sollten, hängt von Ihren Anforderungen in Bezug auf Buchhaltung, Neubewertung und Berichte ab.
Die 4. oder 5. Währung kann nicht als Bezugswährung gewählt werden.
Basiswährung als Bezug
Bei dieser Option wird das Währungsrisiko geteilt. Dies wird typischerweise gewählt, wenn der Mandant eine Tochtergesellschaft darstellt, deren Muttergesellschaft eine andere Währung verwendet. Die Bezugswährung ist die Basiswährung, d. h. die Währung der Tochtergesellschaft.
In dieser Situation werden lokale Währungsfluktuationen von der Tochtergesellschaft getragen. Bei der Konsolidierung in die Berichtswährung wird das Risiko zwischen der lokalen Buchhaltungswährung und der Berichtswährung dagegen von der Muttergesellschaft getragen.
Dies kann auch in Wirtschaftsbereichen mit hoher Inflation verwendet werden, in der die zweite Basiswährung den neubewerteten Basisbetrag darstellt.
Vorgangswährung als Bezug
Diese Option entspricht den GAAP-Anforderungen, dass Berichte sowohl in einer lokalen (Basis-)Währung als auch in einer Berichtswährung geführt werden müssen. Durch die Wahl der Vorgangswährung als Bezug wird das gesamte Währungsrisiko von der Muttergesellschaft getragen. Die Vorgangswerte werden unabhängig voneinander in die lokale (Basis-)Währung und in die Berichtswährung umgerechnet. Die Berichtswährung kann daraufhin konsolidiert werden.
Ein Beispiel dafür finden Sie in 'Mandant nach GAAP-Modell einrichten'.
Zweite Basiswährung als Bezug
Diese Option entspricht den EU-Buchhaltungsregeln (vor 2002), da während der Umstellungsphase auf den Euro alle Betriebe in der Eurozone Währungen über den Euro umrechnen mussten. Der Euro wurde dabei als zweite Basiswährung und die Landeswährung als Basiswährung geführt oder umgekehrt, wobei der Euro die Bezugswährung war.
Siehe auch 'Informationen zur Bezugswährungsumrechnung'.