Bioterrorismusgesetz

Gemäß den Bestimmungen des Bioterrorismusgesetzes muss ein nicht am Transport Beteiligter (Verteiler) die folgenden erforderlichen Daten erfassen:

  • Name des Fahrers, Spediteur, Ansprechpartnerdaten, Anhänger und Anhängereigentümer von allen Versandaufträgen in das und aus dem Lager, die einen der unter dieses Gesetz fallenden Artikel enthalten.
  • Bestellauftrag, Wareneingangsdatum, Wareneingangs-ID, Lieferant, Losnummer, Menge und Beschreibung (einschließlich der Verpackung eines Artikels) von allen betroffenen Artikeln, die eingehen und versendet werden.
  • Empfänger jedes versendeten Loses