Dreiecksgeschäft

Der Begriff Dreieckshandel beschreibt eine Kette von Warenlieferungen unter Beteiligung dreier Parteien – der verkaufenden (der Firma, der die Erfüllung des Kundenauftrags obliegt), der liefernden und der empfangenden – in zwei oder drei EU-Mitgliedstaaten. Die Waren werden nicht physisch von einer Partei zur nächsten weitergeliefert, sondern gehen direkt an die letzte Partei in der Kette. Bei jeder dieser einzelnen Parteien kann eine Fiskalvertretung beteiligt sein.

In einem Szenario mit nur zwei beteiligten EU-Mitgliedstaaten müsste sich der Zwischenlieferant (die Partei, der die Erfüllung des auf dem externen Kundenauftrag basierenden Originalkundenauftrags obliegt) unter normalen Umständen in dem Land zum USt-Verfahren anmelden, in das die Ware geliefert wird, und dann die bei Lieferung berechnete USt in diesem Land abführen. Um diese Pflicht nicht den Zwischenlieferanten (Verkäufern) aufzubürden, haben die Staaten der Europäischen Union gesamtheitlich ein vereinfachtes Verfahren vereinbart. Dieser vereinfachte Dreieckshandel bedeutet, dass, wenn Waren von einer in einem EU-Staat ansässigen Firma erworben und über einen Zwischenlieferanten an eine Firma in einem anderen EU-Staat verkauft werden, diese die Produkte als steuerfrei behandeln darf. Alle beteiligten Parteien müssen am USt-Verfahren teilnehmen.

Szenarien für Dreiecksgeschäfte

Ein Dreiecksgeschäftsszenario kann bei Verkäufen an externe Kunden und bei Verkaufstransaktionen unter Beteiligung zweier Divisionen der gleichen Firma gegeben sein:

Fall

Basisland

Von-/Nach-Land

Drittland

1

EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat C

EU-Mitgliedsstaat B

2

EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat B

EU-Mitgliedsstaat A

3

EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat B

EU-Mitgliedsstaat B

4

EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat B

5

EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat C

EU-Mitgliedsstaat B

6

EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

7

EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat C

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

8

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat B

EU-Mitgliedsstaat B

9

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat C

EU-Mitgliedsstaat B

10

EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat C

EU-Mitgliedsstaat A

11

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat C

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

12

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

13

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

14

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

15

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat C

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

16

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat B

17

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat C

EU-Mitgliedsstaat B

18

EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

19

EU-Mitgliedsstaat A

Nicht-EU-Mitgliedsstaat C

Nicht-EU-Mitgliedsstaat B

20

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

EU-Mitgliedsstaat C

Nicht-EU-Mitgliedsstaat A

Beteiligte Länder

M3 Business Engine identifiziert ein Dreiecksgeschäftsszenario bei seiner USt-Entscheidung basierend auf den Ländern der folgenden drei Parteien:

  • Die Partei, für die der Kundenauftrag erstellt wird.
  • Die Partei, die die Waren liefert, d. h. der Beschaffungslagerort oder der Drittlieferant.
  • Die Partei, die die Waren empfängt, d. h. die Lieferadresse des Kunden.

Das Land des Kunden ist für die USt-Entscheidung selbst nicht von Belang. Die Identifikation von Basisland und Von-/Nach-Land variiert je nachdem, ob es sich um einen externen oder firmeninternen Verkauf handelt.

Die Drittpartei in einem Dreiecksgeschäft ist:

  • Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren mit direkter Lieferung von einem externen Lieferanten aufgrund eines Kundenauftrags mit dem Positionstyp 2 ist der externe Lieferant die dritte Partei.
  • Für Dreiecksgeschäfte mit firmeninternen Lieferungen zwischen Divisionen über einen internen Kundenauftrag wird auf dem internen Kundenauftrag und der externen Kundenrechnung der Beschaffungslagerort als Drittpartei genannt. Auf der internen MUC-Rechnung zwischen der verkaufenden und kaufenden Division ist die Drittpartei das Land der Lieferadresse des externen Kundenauftrags.
  • Beim Wareneinkauf von einem externen Lieferanten, der die Waren direkt an den Kunden der verkaufenden Firma liefert, ist die Drittpartei das auf dem mit dem Einkaufsauftrag der verkaufenden Partei verknüpften externen Kundenauftrag genannte Land der Lieferadresse des externen Kunden.

Verkauf an externen Kunden über externen Lieferanten

Aus Sicht des Zwischenverkäufers ist das auf dem Originalkundenauftrag und der Kundenrechnung genannte Basisland das Land des verkaufenden Standorts (Großbritannien). Das Von-/Nach-Land ist das Land der Lieferadresse des Kunden (Frankreich). Das Drittland ist das Land des externen Lieferanten, der die Waren liefert (Schweden).

Aus Sicht des externen Lieferanten ist das Basisland das Land des auf dem Einkaufsauftrag genannten fiktiven Zugangslagerorts (Großbritannien). Das Von-/Nach-Land ist das Land des liefernden Lieferanten (Schweden). Das Drittland ist das Land der Kundenlieferadresse auf dem mit dem Einkaufsauftrag verknüpften Kundenauftrag (Frankreich).

Verkauf an externen Kunden über internen Lieferanten

Das Basisland auf dem Originalkundenauftrag und der Kundenrechnung ist das Land des verkaufenden Standortes (Großbritannien). Das Von-/Nach-Land ist das Land der Lieferadresse des Kunden (Frankreich). Das Drittland ist das Land des Lieferlagerorts (Schweden). Die interne (MUC) Kundenrechnung wird vom Lieferlagerort an den verkaufenden Standort versendet. Die interne (MUC) Lieferantenrechnung wird vom verkaufenden Standort an den Lieferlagerort gesendet.

Einschränkungen

Die Standardversion von M3 Business Engine bietet keine USt-Verwaltung für Dreiecksgeschäfte bei folgenden Konstellationen:

  • Das Land der Division, der die Erfüllung des Kundenauftrags obliegt, das Land der Lieferdivision und das Land der belieferten Division sind ein und derselbe EU-Mitgliedsstaat.
  • Das Land der Division, der die Erfüllung des Kundenauftrags obliegt, das Land der Lieferdivision und das Land der belieferten Division sind allesamt Staaten außerhalb der EU.
  • Zwei der Länder der Division, denen die Erfüllung des Kundenauftrags obliegt, das Land der Lieferdivision und das Land der belieferten Partei, sind zwei Staaten außerhalb der EU und eines ist ein EU-Staat.
  • Am Verkauf ist ein interner Lieferant innerhalb derselben Division als zur Erfüllung des Kundenauftrags verpflichteter Standort beteiligt.
  • Eine oder mehrere beteiligte Parteien haben keine USt-Identifikationsnummer.