Grundlegende Vorgehensweise bei Importakkreditiven

Es gibt mehrere Arten von Akkreditiven und verschiedene Szenarien, in denen Akkreditive zum Einsatz kommen. Die grundlegende Vorgehensweise bei Importakkreditiven ist die Folgende:

  1. Einkaufs- und Verkaufsvereinbarungen

    Käufer und Verkäufer entwerfen eine Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung. Die Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer sieht vor, die Zahlung über ein Akkreditiv vorzunehmen.

  2. Käufer beauftragt Akkreditiv

    Der Käufer beauftragt seine Bank, ein Akkreditiv zu eröffnen. Das Akkreditiv muss der Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung entsprechen.

  3. Akkreditiveröffnung

    Die eröffnende Bank übermittelt das Akkreditiv an die avisierende Bank.

  4. Avisierung des Akkreditivs

    Die avisierende Bank prüft die Authentizität des Akkreditivs und leitet es an den Verkäufer (Exporteur) weiter.

    Der Verkäufer prüft:

    • ob das Akkreditiv den Bedingungen der Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung entspricht.
    • ob er die Anforderungen des Akkreditivs innerhalb des genannten Zeitraums oder an einem bestimmten Datum erfüllen kann.
    • ob er die im Akkreditiv geforderten Dokumente erstellen kann. Zu diesen Dokumenten gehören die Rechnung, Transportdokumente wie der Frachtbrief oder Qualitätszertifikate.
  5. Vorbereiten der Sendung

    Nachdem er sichergestellt hat, dass die Bedingungen des Akkreditivs erfüllt werden können, stellt der Verkäufer die Waren her und bereitet die Sendung vor.

  6. Vorlage der Dokumente

    Der Verkäufer bereitet die Dokumente vor, die beweisen, dass die Waren zum Versand bereitstehen, und legt diese Dokumente der avisierenden Bank vor. Die avisierende Bank übermittelt die Dokumente an die eröffnende Bank.

  7. Zahlung

    Die eröffnende Bank prüft die Dokumente. Werden diese genehmigt, überweist die eröffnende Bank die Zahlung durch die avisierende Bank an den Verkäufer.

  8. Weiterleitung der Dokumente

    Die avisierende Bank händigt dem Käufer die Dokumente aus. Mithilfe der Dokumente kann der Käufer die Waren am Zoll auslösen und in Besitz nehmen. Der Käufer bezahlt die eröffnende Bank.

Nachträgliche Änderungen

Wenn die avisierende Bank dem Verkäufer das Akkreditiv avisiert, prüft dieser, ob die im Akkreditiv genannten Anforderungen erfüllt werden können. Wenn der Verkäufer eine beliebige Bedingung des Akkreditivs nicht erfüllen kann, oder wenn das Akkreditiv von der Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung abweicht, muss der Verkäufer den Importeur benachrichtigen und eine nachträgliche Änderung des Akkreditivs verlangen.

Der Verkäufer kann beispielsweise darum bitten, das Ablaufdatum und das späteste Versanddatum nach hinten zu verschieben, wenn er die Waren nicht in der geforderten Zeitspanne herstellen kann. Ein Importeur kann beispielsweise eine Erhöhung des Werts des Akkreditivs verlangen, um eine größere Warenmenge einkaufen zu können.

Wenn alle Parteien zustimmen, wird die Änderung in das Akkreditiv aufgenommen und dem Exporteur über die avisierende Bank avisiert. Der Verkäufer beginnt mit dem Versand, nachdem den Änderungen zugestimmt wurde.