Abgleichen und Genehmigen von Eingangsrechnungen

Der Abgleich von Eingangsrechnungen ist ein Schritt des Verfahrens, das Eingangsrechnungen durchlaufen.

Wenn die Rechnung vollständig abgeglichen ist, kann sie genehmigt werden.

Hinweis

In einer Mehrfirmenstruktur können Sie einen Eingangsrechnungsabgleich für mehrere Firmen einrichten.

Sie können mit Bestellungen verbundene Rechnungen abgleichen mit:

  • Lastschriften für die bestellten Waren
  • Bestellungen

Mit Anschaffungsnebenkosten verbundene Rechnungen können Sie mit Wareneingangspositionen des Typs Anschaffungsnebenkosten abgleichen.

Mit Frachtaufträgen verbundene Rechnungen können Sie mit Frachtaufträgen abgleichen.

Sie können Eingangsrechnungen auf zwei Arten verarbeiten:

  • Manuelle Verarbeitung einzelner Eingangsrechnungen
  • Abgleich und Genehmigung ganzer Rechnungsbereiche in einem Hintergrundvorgang

Weitere Informationen zu Eingangsrechnungen finden Sie in den folgenden Hilfethemen:

Hinweis
  • Wenn mit den Zahlungsbedingungen der Rechnung ein Zahlungsschema verknüpft ist, führen Sie die oben beschriebenen Schritte für die Positionen des Zahlungsschemas durch, nicht für die eigentliche Rechnung.
  • Eine Eingangsrechnung kann entweder im Abgleich gegenüber Wareneingängen oder im Abgleich gegenüber Aufträgen verwendet werden. Wenn Sie beispielsweise während eines automatischen Abgleichs eine Eingangsrechnung teilweise gegenüber Wareneingängen abgeglichen haben, können Sie den Rechnungsrestbetrag mit einer Bestellposition abgleichen.
  • Bestellpositionen können zusätzlich entweder im Abgleich gegenüber Wareneingängen oder im Abgleich gegenüber Aufträgen verwendet werden. Wenn Sie also eine Eingangsrechnung gegenüber mehreren Bestellpositionen abgleichen möchten, müssen Sie für alle Bestellpositionen dasselbe Abgleichverfahren verwenden.
  • Um Probleme zu vermeiden, können Sie dasselbe Abgleichverfahren in allen Fällen verwenden.
  • Wenn Sie Zahlungsvereinbarungen verwenden, kann LN nur Rechnungs- mit Bestellpositionen abgleichen, die dieselbe Zahlungsvereinbarung haben.