Grundlegende Vorgehensweise bei ImportakkreditivenEs gibt mehrere Arten von Akkreditiven und verschiedene Szenarien, in denen Akkreditive zum Einsatz kommen. Die grundlegende Vorgehensweise bei Importakkreditiven ist die Folgende: Schritt 1. Einkaufs- und Verkaufsvereinbarungen Käufer und Verkäufer entwerfen eine Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung. Die Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer sieht vor, die Zahlung über ein Akkreditiv vorzunehmen. Schritt 2. Käufer beauftragt Akkreditiv Der Käufer beauftragt seine Bank, ein Akkreditiv zu eröffnen. Das Akkreditiv muss der Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung entsprechen. Schritt 3. Akkreditiveröffnung Die eröffnende Bank übermittelt das Akkreditiv an die avisierende Bank. Schritt 4. Avisierung des Akkreditivs Die avisierende Bank prüft die Authentizität des Akkreditivs und leitet es an den Verkäufer (Exporteur) weiter. Der Verkäufer prüft:
Schritt 5. Vorbereiten der Sendung Nachdem er sichergestellt hat, dass die Bedingungen des Akkreditivs erfüllt werden können, stellt der Verkäufer die Waren her und bereitet die Sendung vor. Schritt 6. Vorlage der Dokumente Der Verkäufer bereitet die Dokumente vor, die beweisen, dass die Waren zum Versand bereitstehen, und legt diese Dokumente der avisierenden Bank vor. Die avisierende Bank übermittelt die Dokumente an die eröffnende Bank. Schritt 7. Zahlung Die eröffnende Bank prüft die Dokumente. Werden diese genehmigt, überweist die eröffnende Bank die Zahlung durch die avisierende Bank an den Verkäufer. Schritt 8. Weiterleitung der Dokumente Die avisierende Bank händigt dem Käufer die Dokumente aus. Mithilfe der Dokumente kann der Käufer die Waren am Zoll auslösen und in Besitz nehmen. Der Käufer bezahlt die eröffnende Bank. Nachträgliche Änderungen Wenn die avisierende Bank dem Verkäufer das Akkreditiv avisiert, prüft dieser, ob die im Akkreditiv genannten Anforderungen erfüllt werden können. Wenn der Verkäufer eine beliebige Bedingung des Akkreditivs nicht erfüllen kann, oder wenn das Akkreditiv von der Einkaufs- und Verkaufsvereinbarung abweicht, muss der Verkäufer den Importeur benachrichtigen und eine nachträgliche Änderung des Akkreditivs verlangen. Der Verkäufer kann beispielsweise darum bitten, das Ablaufdatum und das späteste Versanddatum nach hinten zu verschieben, wenn er die Waren nicht in der geforderten Zeitspanne herstellen kann. Ein Importeur kann beispielsweise eine Erhöhung des Werts des Akkreditivs verlangen, um eine größere Warenmenge einkaufen zu können. Wenn alle Parteien zustimmen, wird die Änderung in das Akkreditiv aufgenommen und dem Exporteur über die avisierende Bank avisiert. Der Verkäufer beginnt mit dem Versand, nachdem den Änderungen zugestimmt wurde.
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