Kapitalkonsolidierung

Aktiva, Passiva, Erträge und Aufwendungen einer Tochtergesellschaft müssen vollständig in konsolidierten Jahresabschlüssen gemeldet werden, auch wenn die Muttergesellschaft weniger als 100 % der Tochtergesellschaft enthält. Der Beteiligungsbuchwert wird mit dem anteiligen Eigenkapital verrechnet, das dem Eigenkapitalanteil der Muttergesellschaft entspricht. Daher müssen Minderheitsbeteiligung innerhalb des Eigenkapitals in der konsolidierten Anweisung der Finanzposition gemeldet werden. Unter IFRS werden Minderheitsbeteiligungen als nicht beherrschende Minderheitsbeteiligungen bezeichnet.

Um die Kapitalkonsolidierung auszuführen, sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Eliminierung von Investitionen in Tochtergesellschaften gegenüber den proportionalen Anteilswerten. Geschieht durch das Verbuchen eines manuellen Buchungsjournals.
  2. Offenlegung von Minderheitsbeteiligungen (Minderheiten) in der Bilanz. Durchgeführt durch ein automatisch generiertes Buchungsjournal.

    Die in diesem Prozess verwendete Regel heißt "Direkte Minderheiten" und "Indirekte Minderheiten" und erstellt automatische Buchungsjournale. Die Buchungsjournale für direkte und indirekte Minderheiten haben die Buchungsjournalkategorie von C2. Buchungsjournalkategorien werden im Buchungsjournal in der Buchungsjournalverwaltung angezeigt.

  3. Offenlegung von Minderheitsbeteiligungen (Min.) in der Gewinn- und Verlustrechnung.

    Die in diesem Prozess verwendete Regel heißt "Minderheiten". Dabei werden automatische Buchungsjournale mit der Buchungsjournalkategorie von M1 erstellt. Buchungsjournalkategorien werden im Buchungsjournal in der Buchungsjournalverwaltung angezeigt.