Berechnung von Minderheiten

Minderheiten werden basierend auf den Konzernbeteiligungsprozentsätzen berechnet, die auf der Seite Rechtsgruppenbeteiligung und Verwaltungsgruppenbeteiligung angezeigt werden.

Wenn eine Muttergesellschaft keine Beteiligung von 100 % an einer Tochtergesellschaft hat, muss die Differenz zwischen 100 % und der Beteiligung als Minderheit in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Tochtergesellschaft innerhalb des Konzerns erfasst werden. Die Minderheit ist der Teil, der nicht dem Konzern gehört, sondern anderen gehört, die nicht mehr als 50 % Beteiligung halten.

Minderheiten können direkte oder indirekte Minderheiten sein.

Wenn die Beteiligung nicht 100 % ist, dann ist der Rest eine direkte Minderheit. Wenn zum Beispiel RU0003 eine Beteiligung von 75 % an RU0004 hält, dann ergibt sich eine direkte Minderheit von 25 %.

Wenn eine oberste Muttergesellschaft weniger als 100 % einer zweiten Gesellschaft hält und diese Gesellschaft weniger als 100 % einer dritten Gesellschaft hält, dann hat das oberste Eltern-Element nur eine indirekte Beteiligung der dritten Gesellschaft. Daher gibt es eine indirekte Minderheit. Wenn z. B. RU0001 zu 98 % an RU0003 und RU0003 zu 75 % an RU0004 beteiligt ist, besteht zwischen RU0001 und RU0003 eine direkte Minderheit von 2 % und zwischen RU0003 und RU0004 von 25 %. Es gibt eine indirekte Minderheit von 1,5 % zwischen RU0001 und RU0004. Dies wird mit folgender Formel berechnet:

98 % × 75 % = 73,5 %

Die Differenz zwischen der direkten Beteiligung von 75 % und der berechneten Beteiligung für den Konzern in Höhe von 73,5 % ist die indirekte Minderheit von 1,5 %.